Beritt

Sterzenbach Debby
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Debby Sterzenbach
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Betriebsordnung der Landes- Reit- und Fahrschule Rheinland

Gültig ab dem 01.08.2011

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I. Allgemeines

1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume einschließlich Büro- und Wohnräume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark, sowie alle Nebenflächen einschließlich der Weideflächen und der Pkw-Stellplätze.
2. Unbefugten ist das Betreten der Stallungen, der offenen und gedeckten Reitbahnen, der Sattel- und Futterkammern und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.
3. Das Geschäftszimmer der Landes- Reit- und Fahrschule befindet sich im Büro der neuen Reithalle des Gut Langfort.
4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Schul- bzw. Betriebsleiter, nicht an das Stallpersonal, zu richten.
5. Das Rauchen in den Stallungen, Futter- und Sattelkammern, Reithallen und auf der Tribüne ist strengstens verboten.
6. Die am schwarzen Brett angegebenen Stallruhezeiten sind einzuhalten.
7. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt.
 Das Parken ist ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz erlaubt.
 Das Autofahren auf dem Gelände ist nur im Schritttempo gestattet.
8. Der Schulleiter leitet den Reitbetrieb, übernimmt die Einteilung des Personals für das Arbeiten von Privatpferden und ist für Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Die Erteilung von Reitunterricht und Beritt durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, ist strikt untersagt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Schulleiters.
9. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Schulleiter erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an den Schulleiter und nicht an das Stallpersonal zu richten (z.B. Pferdetransport, Betreuung auf Turnieren).
10. Alle nicht in den Stallungen der Landes- Reit- und Fahrschule untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung des Schulleiters gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine Gebühr erhoben (die jeweils gültigen Gebühren sind am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).
11. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
12. Die Landes- Reit- und Fahrschule haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privaten Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit die Landes- Reit- und Fahrschule nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Landes- Reit- und Fahrschule, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstigere Hilfspersonen beruhen.


II. Lehrpferde der Landes- Reit- und Fahrschule

1. Die Preise für Reitstunden auf den Lehrpferden der Landes- Reit- und Fahrschule richten sich nach der Gebührenordnung der Schule. Die jeweils gültigen Gebühren sind am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen.
2. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen.
3. Die Anmeldung für Reitstunden ist auch telefonisch aber ausschließlich im Geschäftszimmer möglich. Eine Abmeldung der Reitstunde muss mindestens 24 Stunden vor der entsprechenden Zeit erfolgen, andernfalls muss die Stunde berechnet werden.
4. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Reitlehrers ist verboten.
5. Ausritte mit Lehrpferden sind grundsätzlich nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines erfahrenen vom Schulleiter benannten Reiters zulässig. Wird ein Reitlehrer benötigt, so ist er zu bezahlen. Werden Lehrpferde auf Turnieren eingesetzt, dann sind hierfür mit dem Schulleiter Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen an die Landes- Reit- und Fahrschule.


III. Pensionspferde

1. Die Landes- Reit- und Fahrschule vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden, Reitunterricht und das Arbeiten von Pensionspferden ergeben sich aus der Gebührenordnung (am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).
3. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist die Landes- Reit- und Fahrschule berechtigt, nach Anhören eines Tierarztes alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wiedersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann die Schule die sofortige Entfernung der Pferde verlangen.
4. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.
5. Das Öffnen bzw. Schließen der Fenster und Türen zu den Paddocks bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Stallmeisters.
6. Die Nutzung der Führanlage geschieht ausschließlich durch das Personal gegen eine Gebühr (Gebührenordnung am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).


IV. Reitordnung

1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gemäß Zeitplanung (schwarzes Brett) zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten ist im Interesse von Pferden und Personal das Betreten der Stallungen untersagt. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben.
2. Während der für Schul- und Lehrgangsstunden festgesetzten Zeiten, ist die dafür vorgesehene Reithalle bzw. Platz für Einzelreiter nicht zu nutzen.
3. Das Frei-laufen-lassen ist in den Hallen 1 + 2 grundsätzlich untersagt. Das Longieren in den Hallen 1 + 2 nur mit Absprache mit der Schulleitung. Das Frei-laufen-lassen in der Longierhalle ist unter Aufsicht auf eigene Gefahr zulässig, wenn kein anderer die Halle nutzen möchte. Für Schäden, die dadurch dem Eigentum der Landes- Reit- und Fahrschule entstehen, haftet der Pferdehalter.
4. Vor dem Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei, bitte?“) und die Antwort („Ist frei!) abzuwarten. Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Reitplatz und zwar auf der Mittellinie.
5. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreitende freizuhalten; hierbei ist ein Zwischenraum von ca. 2,50m einzuhalten.
6. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum: „Bitte Handwechsel!“. Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
7. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn alle in der Bahn befindlichen Reiter zustimmen. Ganze Bahn hat Vorrang vor allen anderen Hufschlagfiguren. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder mit Einverständnis aller weiteren anwesenden Reiter zulässig.
8. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind sofort zu melden.
9. In den Reitstunden ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe mit Drei-Punkt-Befestigung Pflicht.
10. Außer bei der Springarbeit sind alle Hindernisse außerhalb der Reithalle an dem dafür vorgesehenen Platz aufzubewahren.
11. Pferdemist ist grundsätzlich sofort zu beseitigen. Dies gilt sowohl für die Stallgassen als auch für die Nutzung der Hallen bzw. Außenbereiche. Spätestens nach Beendigung der Reiteinheit muss der Pferdemist in Hallen bzw. Außenbereichen ordnungsgemäß entfernt werden.
12. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Außenanlagen.


V. Reiten  im Gelände

1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer für Gangart, Tempo, erforderliches Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
2. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mitzuführen.
3. Begegnungen mit anderen Reitern oder Fußgängern nur im Schritt.
4. Im übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote:
 - Verschaffe dem Pferd täglich hinreichend Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an die Erscheinungen im Straßenverkehr.
 - Verzichte nicht auf die Sturzkappe!
 - Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug.
 - Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reiter; in der Gruppe ausreiten ist sicherer.
 - Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.
 - Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn die Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltig Schäden entstehen können.
 - Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können, und regele entsprechenden Schadensersatz.
 - Sei freundlich zu allen, die Dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathien keine Gegner.


Pferdesportverband Rheinland e. V.